Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Zweck und Geltungsbereich
    1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, welche die Rhylocation Agency für ihre Kunden erbringt, soweit im Einzelfall nicht etwas an­deres gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
    2. Der Kunde anerkennt mit Erteilung eines Auftrags die An­wendbarkeit der vor­liegenden AGB. Die AGB sind integ­rierender Bestandteil aller Offerten und Auf­trags­bestätigungen der Rhylocation Agency. Sie haben Vorrang vor allfäl­ligen allgemeinen Auftrags- und Geschäftsbedingungen des Kunden. Die Parteien können in der Auftragsbe­stätigung von diesen AGB abweichende Regelungen tref­fen. Von den AGB abweichende Bestimmungen oder ent­gegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur gültig, soweit sie von Rhylocation Agency aus­drücklich und schriftlich angenommen wurden.
    3. Rhylocation Agency behält sich das Recht vor, an diesen AGB jederzeit Änderungen vorzu­nehmen und die jeweils aktuelle Fas­sung auf rhylocationagency.com zu ver­öffentlichen. Die neue Version der AGB tritt jeweils durch Publikation auf der genannten Internetseite in Kraft.
  2. Gegenstand, Zustandekommen, Umfang und Aus­führung
    1. Betreffend Inhalt, Umfang und Ausführung der zu erbrin­genden Dienstleistun­gen ist der erteilte Auftrag mass­gebend. Der Auftrag ist grundsätzlich separat und schrift­lich zu vereinbaren. Rhylocation Agency erbringt die Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Gegenstand des Vertrages sind die im Einzelfall verein­barten und von der Rhylocation Agency auszuführenden Tätigkeiten und nicht die Garantie für den Eintritt bestimmter wirt­schaftlicher oder sonstiger Folgen. Aus diesem Grunde kann Rhylocation Agency ungeachtet der Überlassung bestimmter Ar­beitsergebnisse auch keine Erklärungen in Form von Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen im Sinne einer Garantie hinsichtlich des Eintritts entspre­chender Umstände abgeben. Terminangaben gelten als allge­meine Zielvor­gaben, soweit sie nicht ausdrücklich als ver­bindliche Zusicherungen vereinbart oder von Gesetzes wegen einzuhalten sind.
    2. Stellungnahmen, Präsentationen und dergleichen sind erst mit ihrer rechts­gültigen Unterzeichnung verbindlich. Zwischenberichte und vorläufige Arbeits­ergebnisse, deren Entwurfscharakter ausdrücklich festgehalten wird oder sich aus den Umständen ergibt, können vom end­gültigen Ergebnis erheblich abweichen und sind daher nicht verbindlich.
    3. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes unter­liegen einer angemes­senen Anpassung des vereinbarten Honorars.
    4. Rhylocation Agency ist berechtigt, Mitarbeiter, sachverständige externe Berater, Unter­nehmen und Institutionen zur Ausführung des Auftrags beizuziehen, die im Auf­trag und Rechnung für Rhylocation Agency tätig sind (Recht zur Substitution).
    5. Rhylocation Agency erbringt keine Anlageberatung, keine Rechts­beratung und auch keine Steuerberatung.
  3. Mitwirkung der Auftraggeber
    1. Auftraggeber haben ohne besondere Aufforderung rechtzeitig alle Informatio­nen und Unterlagen, die für eine ordnungsgemässe Erbringung der Leistungen erfor­derlich sind, der Rhylocation Agency zukommen zu lassen. Allfällige Änderungen, die für die Auftragsabwicklung durch die Rhylocation Agency relevant sein könnten, sind durch den Auftrag­geber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Es obliegt aus­schliesslich dem Auftraggeber sicherzu­stellen, dass die überlassenen Unter­lagen und erteilten Informationen sowie die erfolgten Anweisungen korrekt und vollständig sind. Die Rhylocation Agency darf davon ausgehen, dass die überlassenen Unter­lagen und erteilten Informa­tionen sowie erfolgte Anweisungen richtig und voll­stän­dig sind. Eine Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäs­sigkeit von Doku­menten, Informationen und Zahlen des Auftraggebers obliegt Rhylocation Agency nur, wenn dies vorab schrift­lich vereinbart wurde.
    2. Ein allfälliger Mehraufwand von Rhylocation Agency, der sich aus un­vollständigen, falschen und/oder verspätet nachgereich­ten Unterlagen oder Informationen ergibt, ist – selbst bei einem verbindlichen Kostendach – vom Auftraggeber zu tragen.
  4. Informationsaustausch
    1. Die Parteien verpflichten sich, Stillschweigen zu wahren über alle vertraulichen Informationen, von denen sie an­lässlich oder in Zusammenhang mit der Ent­gegennahme oder Erbringung von Leistungen im Rahmen der Abwick­lung des Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangen. Als vertraulich haben alle Daten über Tatsachen, Methoden und Kenntnisse zu gelten, die zumindest in ihrer konkre­ten Anwendung im Rahmen der Abwicklung des Ver­tragsverhältnisses nicht allgemein bekannt oder nicht öf­fentlich zugänglich sind. Ausgenommen hier­von ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen zur not­wendigen Wah­rung berechtigter eigener Belange, soweit die jeweiligen Dritten einer gleich­wertigen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des Ver­tragsverhältnisses hin­aus fort. Die vorstehende Ver­pflichtung hindert die Rhylocation Agency nicht zur Ausführung von gleichen oder ähnlichen Aufträgen für andere Kunden unter Wahrung der Verschwiegenheit.
    2. Die Parteien können für die Abwicklung Ihrer Dienstleis­tungen und für die Kom­munikation elektronische Lösun­gen (E-Mail, Kommunikationsplattform, Cloud-Dienste und Ähnliches) einsetzen. Bei der elektronischen Über­mittlung und Speicherung können Daten aufgefangen, vernichtet, manipuliert oder ander­weitig nachteilig beein­flusst werden sowie aus anderen Gründen verloren ge­hen und verspätet oder unvollständig ankommen. Jede Partei hat daher in eigener Verantwortung angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung einer fehlerfreien Über­mittlung respektive Entgegennahme sowie die Erken­nung von inhaltlich oder technisch mangelhaften Elementen zu treffen.
    3. Die Rhylocation Agency trifft angemessene Vorkehrungen um sicher­zustellen, dass sich ihre Datenverarbeitungssysteme und die Kundendaten in der Schweiz oder einem siche­ren Drittstaat befinden, und dass die Daten angemessen gegen Verlust und Diebstahl abgesichert sind. Der Rhylocation Agency ist es freigestellt, entsprechende Dienste bei professio­nellen Drittanbietern zu beziehen.
    4. Übermittelt die Rhylocation Agency im Namen des Auftraggebers Da­ten über elektronische Portale oder in ähnlicher Weise an Drittparteien oder Behörden, so bleibt der Auftrag­geber für den Inhalt dieser Daten verantwortlich.
    5. Bei all diesen Anwendungen steht die Rhylocation Agency für eine sorgfäl­tige Erfüllung ihrer Ver­pflichtungen sowie die Einhaltung der schweizerischen gesetzlichen Vor­gaben ein. Sie kann aber keine Verantwortung für den absoluten Schutz der Daten und Datenübermittlung übernehmen.
    6. Rhylocation Agency kann die ihr zur Kenntnis gelangenden Informatio­nen, insbesondere auch die personenbezogenen Daten der Kunden, EDV-technisch verarbeiten respektive durch Dritte verarbeiten lassen. Dadurch werden die In­formationen auch für Personen zugänglich, die im Rah­men des Verarbeitungsprozesses Systembetreuungs- und Kontrollfunktionen wahrnehmen. Die Rhylocation Agency stellt sicher, dass die entsprechenden Personen ebenfalls der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit unterste­hen. Dabei sind die Anforderungen des Datenschutzes durch geeignete organisatorische und technische Mass­nah­men stets zu erfüllen. Vorgenanntes gilt insbeson­dere auch für den Fall, dass die Rhylocation Agency Kundendaten einem Dritten zur Speicherung oder Hosting übermittelt.
  5. Schutz- und Nutzungsrechte
    1. Sämtliche Schutzrechte wie Immaterialgüter- und Lizenzrechte an den von der Rhylocation Agency im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhält­nisses angefertigten Unterlagen, Produkten oder sonstigen Arbeits­ergebnissen sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Knowhow stehen ungeachtet einer Zusammenarbeit zwischen der Rhylocation Agency und dem Auftraggeber ausschliesslich der Rhylocation Agency zu. Die Weitergabe von Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen oder von Teilen derselben sowie ein­zelner fachlicher Aussagen an Dritte durch den Auftraggeber ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Rhylocation Agency zulässig. Der Auftraggeber unterlässt es, die ihm von der Rhylocation Agency über­lassenen Unterlagen, insbesondere die verbindliche Berichterstattung, abzu­ändern. Gleiches gilt für Produkte und sonstige Arbeitsergebnisse, soweit deren Zweck nicht gerade in einer weiteren Bearbeitung durch den Auftraggeber besteht. Ein Hinweis auf die bestehende Vertrags­beziehung zwischen den Parteien, insbesondere im Rahmen der Werbung oder als Referenz, ist nur bei gegenseitigem Einverständ­nis beider Parteien gestattet.
  6. Zustellungen von Rhylocation Agency
    1. Zustellungen von Rhylocation Agency gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte vom Auftraggeber bekanntgegebene Postadresse bzw. per E-Mail an die letzte vom Auftraggeber be­kanntgegebene E-Mail-Adresse abge­sandt worden sind. Als Zeitpunkt des Ver­sandes gilt das Datum der sich im Besitz von Rhylocation Agency befindlichen Kopien oder Ver­sandlisten.
  7. Honorar, Auslagen, Zahlungsbedingungen
    1. Das Honorar wird auftragsspezifisch individuell verein­bart. Ist aus der Verein­barung nichts anderes ersichtlich, so basiert das neben dem Auslagenersatz geschuldete Honorar auf den anwendbaren Stundensätzen der ein­gesetzten Mitarbeiter und dem effektiven Zeitaufwand. Die Mehrwertsteuer wird zusätz­lich verrechnet. Kosten­voranschläge beruhen auf der Einschätzung der künftig im Rahmen der Aufgabe notwendigerweise anfallenden Arbeiten und setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers voraus. Ausgangspunkt solcher Schätzungen stellen die vom Auftraggeber angegebe­nen Daten dar. Demzufolge sind solche Kostenvoran­schläge für die definitive Berechnung des Honorars nicht verbindlich.
    2. Haben die Parteien schriftlich ein Pauschalhonorar ver­einbart, gilt dieses nur für die Dienstleistungen, die aus­drücklich unter das Pauschalhonorar gefallen sind. Zu­sätzliche Dienstleistungen werden nach Aufwand ver­rechnet.
    3. Neben dem Honoraranspruch hat die Rhylocation Agency Anspruch auf Erstattung der ange­fallenen Auslagen (Reise- und Übernachtungskosten, Verpflegungsaufwand, Kurier­dienste, etc.) und Dritthonorare. Rhylocation Agency verrechnet zudem eine Baraus­lagenpauschale (E-Mail, Fax, Telefon, Porti) in Höhe von 2% der verrechneten Honorare (exkl. MwSt). Bedient sich die Rhylocation Agency zur Erbringung ihrer Leis­tungen Dritter, verpflichtet sich der Auftraggeber, auf Verlangen, die Honoraransprü­che und angefallenen Auslagen dieser Dritten direkt zu begleichen und die Rhylocation Agency von eingegangenen Verpflichtungen freizustellen. Grössere Auslagen resp. Einbindung Dritter werden vor­gängig mit dem Auftraggeber besprochen. Kostenvoran­schläge beruhen auf Schätzungen des Umfanges der notwendi­gerweise anfallenden Tätigkeiten und werden auf der Grundlage der vom Auf­traggeber angegebenen Daten erstellt. Daher sind sie für die endgültige Be­rech­nung des Honorars nicht verbindlich.
    4. Rhylocation Agency kann angemessene Vorschüsse auf Honorare und Auslagen verlangen sowie einzelne oder regelmässige Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Tätigkeiten und Auslagen stellen. Im Falle der Anforderung eines Vorschusses oder der Stellung einer Zwischenrechnung kann sie die Erbringung weiterer Tätigkeiten von der voll­ständigen Zahlung der geltend gemachten Beträge ab­hängig machen.
    5. Das Verrechnungsrecht des Auftraggebers wird ausge­schlossen.
    6. Honorarrechnungen und Abrechnungen von Auslagen sind soweit nicht auf der Honorarrechnung anders fest­gelegt, innerhalb von 14 Tagen seit Rechnungs­datum mittels Banküberweisung auf das von der Rhylocation Agency angegebene Konto zu zah­len. Ohne gegenteilige Mitteilung des Auf­traggebers gilt eine Rechnung innert 10 Tagen nach Zu­stellung als ohne Widerspruch angenommen. Bei Zah­lungs­verzug fallen beim Auftraggeber zusätzliche Mahn­gebühren von jeweils CHF 25 (nach 30 und 60 Tagen) an. Bei Inkassomassnahmen eine Inkassogebühr von CHF 300.00. Ab dem Zeitpunkt des Verzuges, schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in der Höhe von 5%. Wird das Honorar der Rhylocation Agency nicht recht­zeitig gezahlt, kann die Rhylocation Agency das Mandat mit sofortiger Wirkung niederlegen.
    7. Für die Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Auftraggeber aus dem Auftragsverhältnis, ist die Rhylocation Agency von der Schweigepflicht befreit.
    8. Mehrere Auftraggeber haften der Rhylocation Agency gegenüber als Solidarschuldner.
  8. Beanstandungen, Haftung und höhere Gewalt
    1. Beanstandungen aus dem Auftrag sind umgehend zu rü­gen. Der Rhylocation Agency ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
    2. Rhylocation Agency haftet dem Auftraggeber gegenüber nur für rechts­widrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit. Das Vorliegen von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit ist vom Auftraggeber, der daraus eine Forderung ableiten möchte, nachzuweisen.
    3. Ist das Verhalten des Auftraggebers mitverantwortlich für den entstandenen Schaden, so ist die Rhylocation Agency von einer Haftung befreit. Als mitverantwortliches Verhalten gelten insbesondere unvollständige, widersprüchliche oder ver­spätete Informationen und Unterlagen sowie nicht weitergegebene Informatio­nen oder Unterlagen.
    4. Diese Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls für alle Personen und Firmen, de­nen die Rhylocation Agency die Besorgung von Geschäften befugter Massen übertragen hat.
    5. Im Falle der Substitution beschränkt sich die Haftung von der Rhylocation Agency auf die gehörige Auswahl, Instruktion und Überwachung des Dritten.
    6. Der E-Mail-Verkehr von und mit der Rhylocation Agency erfolgt über öffentliche, nicht speziell geschützte Datenüber­tragungsnetze. Die AMW lehnt jede Haftung für Schäden ab, die dem Auftraggeber infolge von Übermittlungs­fehlern, technischen Mängeln, Störungen oder Eingriffen in die Einrichtungen der Netzbetreiber ent­stehen.
    7. Die in Ziffer 8.5 und 8.6 hiervor geregelten Haftungsbe­schränkungen gelten im Übrigen auch für die Auswahl von EDV-Programmen und -Anwendungen (wie zum Beispiel Cloud-Lösungen), mit welchen die Rhylocation Agency arbeitet.
    8. Im Schadenfall ist die Haftung von der Rhylocation Agency auf die Höhe des vertraglich ver­einbarten und bezahlten Hono­rars begrenzt. Dies gilt auch für den Fall der Substitution.
    9. Bei höherer Gewalt ist diejenige Partei, die deswegen ihre vertraglichen Ver­pflichtungen nicht erfüllen kann, in keiner Weise gegenüber dem Vertrags­partner schaden­ersatzpflichtig. Sie ist von ihren vertraglichen Verpflich­tungen entbunden, solange und soweit die höhere Gewalt andauert.
    10. Fällt die höhere Gewalt weg, treten die vertraglichen Rechte und Pflichten wie­der in Kraft, es sei denn, die hö­here Gewalt daure mehr als ein Jahr. In diesem Fall ist die Partei, die von der höheren Gewalt nicht betroffen ist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertrag mit schrift­licher Mitteilung zu widerrufen bzw. zu kündigen.
  9. Vertragsabschluss und Beendigung eines Auftrags
    1. Der Auftrag gilt als abgeschlossen, wenn die Rhylocation Agency die vom Auftraggeber gegen­gezeichnete Auftragsbestätigung er­hält oder wenn der Auftraggeber eine Offerte von der Rhylocation Agency schriftlich annimmt.
    2. Der Auftrag endet durch Erfüllung bzw. Erbringung der vereinbarten Leistung(en), durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung gemäss Ziffer 9.3.
    3. Der Auftrag kann von jeder Partei ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jeder­zeit schriftlich, ordentlich gekündigt werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Im Fall der ordentlichen Kündigung des Vertra­ges hat der Auftraggeber die bis zum Zeitpunkt der Ver­tragsbeendigung erbrachten Leis­tungen auf der Basis der getroffenen, vertraglichen Vereinbarung zuzüglich der angefallenen Auslagen zu bezahlen. Zudem ist die Rhylocation Agency vom Auftrageber völ­lig schadlos zu halten. Erfolgt die ordentliche Kündigung zur Unzeit, ist die kün­digende Partei verpflichtet, der anderen Partei den dadurch ent­stehenden Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls zu­sätzlich zum Honoraranspruch auf der Basis des effekti­ven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stun­den­sätze zuzüglich der angefallenen Auslagen. Im Falle einer ausserordentlichen Kündigung aufgrund des ver­tragswidrigen Verhaltens einer Partei, hat diese der kün­digenden Partei den ihr infolge der Kündigung entste­henden Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls zusätzlich zum Honoraranspruch auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stunden­sätze zu­züglich der angefallenen Auslagen.
    4. Rhylocation Agency ist insbesondere bei drohender Insolvenz, Über­schuldung oder wieder­holtem Zahlungsverzug des Auf­traggebers berechtigt, den Auftrag sofort und selbst zur Unzeit zu kündigen, ohne dass die Rhylocation Agency dadurch schaden­ersatzpflichtig wird.
    5. Handelt es sich beim Auftraggeber um eine natürliche Person, so erlischt der Auftrag im Falle des Todes, der Verschollen-Erklärung oder ihrer Handlungs­unfähigkeit nicht. Fällt der Auftraggeber in Konkurs oder wird ein ähnliches Ver­fahren über ihn eröffnet, erlischt der Auf­trag erst nach dessen Widerruf bzw. Kündigung durch die Rhylocation Agency oder die zuständigen Behörden.
  10. Aufbewahrung und Herausgabe von Arbeitsergeb­nissen und Unterlagen
    1. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Rhylocation Agency übermittelte Daten, Unterlagen und Informationen, auch solche persönlicher Natur, für die Dauer des Auf­trages bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs­pflichten auf Datenträgern (Servern, Computern, CD-ROMs etc.), die auch im Ausland liegen können, gespeichert werden.
    2. Unterlagen, die der Rhylocation Agency zur Verfügung gestellt wurden, werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs­fristen vernichtet, sofern der Auftraggeber nicht aus­drücklich deren Rückgabe verlangt.
  11. Datenschutz
    1. Die Verarbeitung persönlicher Daten durch die Rhylocation Agency erfolgt in Überein­stimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen und ent­sprechen der Datenschutzerklärung der AMW, insbesondere zur Er­füllung ihrer vorvertraglichen und vertraglichen Pflich­ten und bilden integralen Bestandteil dieser AGB’s. Diese Erklärung wird dem Auf­traggeber auf Wunsch kostenfrei zur Verfügung gestellt.
  12. Salvatorische Klausel
    1. Sollte eine der vorliegenden Klauseln ungültig erklärt werden, blei­ben die anderen Bestimmungen der AGB davon unberührt. Die un­gültigen Bestimmungen sind durch wirtschaftlich möglichst gleich­wertige, rechtmässige Bestimmungen zu ersetzen.
  13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    1. Der Auftrag zwischen dem Auftraggeber und der Rhylocation Agency und diese AGB unterliegen dem schweizerischem Recht.
    2. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen so­wie ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahrens­arten ist Sankt Gallen. Die Rhylocation Agency hat indessen auch das Recht, den Auftraggeber beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes / Sitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.